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Vereinssatzung

Heimatortsgemeinschaft Parabutsch
Sitz: 76669 Bad Schönborn, Ortsteil Langenbrücken


Zuletzt genehmigt durch die Mitgliederversammlung am 20.11.2011 in Langenbrücken.


Alle Bezeichnungen sind geschlechtsneutral.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „ Heimatortsgemeinschaft Parabutsch e.V.“ und hat seinen Sitz in Bad Schönborn, Ortsteil Langenbrücken (nachfolgend kurz „HOG Parabutsch“ genannt)
2. Die HOG Parabutsch ist unter der Vereinsregisternummer „VR 648“ ins Vereinsregister des Amtsgerichts – Registergericht - Bruchsal eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Symbol
1. Das Symbol der HOG Parabutsch zeigt auf dem Hintergrund, der von Donau und Theiß begrenzten Batschka, die katholische Kirche von Parabutsch. Im Vordergrund Bäuerin und Bauer als Zeichen der überwiegend bäuerlichen Herkunft und das Bildnis des Gottessohnes, unter dessen Schutz sich die Parabutscher von alters her begeben haben.
2. Die Farben der HOG Parabutsch sind grün und weiß.


§ 3 Zweck und Ziele
1. Die HOG Parabutsch verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein dient der Förderung von Kunst und Kultur sowie der Erhaltung und Pflege des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums.
3. Diesen Zweck verwirklicht die HOG Parabutsch insbesondere durch:
a) Die Pflege der landsmannschaftlichen Zusammengehörigkeit.
b) Die Betreuung und Pflege des HOG-eigenen Museums.
c) Die Pflege und Verbreitung der heimatlichen Bräuche und Kultur.
d) Die Durchführung kultureller Veranstaltungen und Heimattreffen.
e) Mitgestaltung des öffentlichen Lebens der Gemeinde durch Mitwirkung an Veranstaltungen kultureller Art.
f) Förderung internationaler Begegnungen, insbesondere zur ehemaligen Heimatgemeinde (heute Ratkovo/Serbien) zum Zwecke des kulturellen Austausches.
4. Die HOG Parabutsch ist parteipolitisch neutral. Sie wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
5. Für die HOG Parabutsch besteht ein Verbandsanschluss zur Landsmannschaft der Donauschwaben Bundesverband e.V.


§ 4 Gemeinnützigkeit
1. Die HOG Parabutsch ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel der HOG Parabutsch dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.


§ 5 Mitgliedschaft
1. Der HOG Parabutsch gehören an:
a) aktive Mitglieder,
b) passive Mitglieder,
c) fördernde Mitglieder,
d) Ehrenmitglieder


2. Aktive Mitglieder sind alle Deutschen, die in Parabutsch beheimatet waren, die Nachkommen und deren Familienangehörigen.
3. Passive Mitglieder sind natürliche Personen ohne Altersbegrenzung.
4. Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die die Aufgaben derHOG Parabutsch ideell und materiell fördern.
5. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die HOG Parabutsch besondere Verdienste erworben haben und mit Zustimmung der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind.


§ 6 Aufnahme
1. Die Aufnahme als Mitglied in die HOG Parabutsch bedarf eines schriftlichen Antrags beim Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mitglied kann werden, wer die Zwecke der HOG Parabutsch anerkennt und fördern will. Über den schriftlichen Antrag, der bei Personen unter 18 Jahren durch die/den Erziehungsberechtigten mit unterzeichnet sein muss, entscheidet der Vorstand.
2. Mit Aufnahme in die HOG Parabutsch anerkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen (Beiträge, sowie ergänzende Verbandsrichtlinien).
3. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands, die nicht begründet sein muss, kann der Antragsteller Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste anstehende Mitgliederversammlung endgültig.


§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
a) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist mindestens drei Monate vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
b) Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung, bestehende Ordnungen oder Richtlinien der HOG Parabutsch oder der angeschlossenen Verbände verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen der HOG Parabutsch schädigen, können durch den Vorstand aus der HOG Parabutsch ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist zuvor mit einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zur Rechtfertigung gegenüber dem Vorstand zu gewähren. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstands innerhalb von vier Wochen, beim Gesamtvorstandvorstand Einspruch einlegen, über die die nächste anstehende Mitgliederversammlung entscheidet. Der Ausschluss erfolgt mit dem Datum der Beschlussfassung; bei einem zurückgewiesenen Einspruch mit dem Datum der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber der HOG Parabutsch. Entrichtete Beiträge und Spenden werden nicht zurückerstattet.

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§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben das Recht
a) nach den Bestimmungen dieser Satzung und bestehenden Ordnungen an Versammlungen und Veranstaltungen der HOG Parabutsch teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen der HOG Parabutsch in Anspruch zu nehmen,
b) Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen und zu erhalten die durch die HOG Parabutsch verliehen werden.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben der HOG Parabutsch nachhaltig zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe der HOG Parabutsch durchzuführen.
3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die von der HOG Parabutsch überlassenen Geräte und Einrichtungen verantwortungsvoll zu behandeln.


§ 9 Mitgliedsbeitrag
1. Der Mitgliedsbeitrag besteht aus freiwilligen Spenden, deren Höhe das Mitglied bzw. der Spender selbst bestimmt.
2. Die HOG Parabutsch behält sich jedoch vor, zu einem späteren Zeitpunkt gegebenenfalls einen jährlichen Mitgliedsbeitrag festzusetzen. Die Entscheidung darüber fällt die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands.


§ 10 Datenschutz
1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt die HOG Parabutsch nur notwendige personenbezogene Daten auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert.
2. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von der HOG Parabutsch grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
3. Als Mitglied der Landsmannschaft der Donauschwaben Bundesverband e.V. ist die HOG Parabutsch verpflichtet, die Daten seiner Mitglieder in elektronischer Form an den Verband zu melden.

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4. Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliedsdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber der Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung.
5. Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte gewährt der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Einsicht in das Mitgliederverzeichnis. Beim Austritt werden personenbezogene Daten des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Sämtliche Daten des ausgetretenen Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu 10 Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.


§ 11 Organe
Organe der HOG Parabutsch sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand und
- der Gesamtvorstand


§ 12 Mitgliederversammlung
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt.
2. Einladungen zur Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgen mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zuvor durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Bad Schönborn oder durch schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder durch den vertretungsberechtigten Vorstand unter Angabe der Tagesordnung an die zuletzt von Seiten des Mitglieds der HOG Parabutsch gegenüber benannte Mitgliederadresse. Der 1. Vorsitzende/Stellvertreter ist berechtigt, soweit von Seiten des Mitglieds angegeben, die schriftliche Einladung auch an eine zuvor benannte elektronische z.B. E-Mail-Adresse zu senden.
3. Der 1. Vorsitzende/Stellvertreter kann im Übrigen bei besonderem Bedarf im Interesse der HOG Parabutsch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zudem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe für die Einberufung gegenüber dem 1. Vorsitzenden/Stellvertreter verlangt. Für die Einladungsfristen gilt Abs. 2. Der 1. Vorsitzende/Stellvertreter ist jedoch berechtigt, die Einladungsfrist für die Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung auf eine Woche zu verkürzen, soweit dies wegen der besonderen Bedeutung und Dringlichkeit erforderlich wird.

4. Anträge und Anregungen sind dem 1. Vorsitzenden/Stellvertreter spätestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Später gestellte Anträge werden erst in der darauffolgenden Mitgliederversammlung behandelt. Dringlichkeitsanträge bedürfen ansonsten der ausdrücklichen Zustimmung zur nachträglicher Zulassung zur Mitgliederversammlung durch die anwesenden Mitglieder.
5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die
a) Wahl des Vorstands, des Gesamtvorstands und der Kassenprüfer.
b) Entgegennahme von Berichten des Gesamtvorstands.
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge/Beendigung, den Erlass und die Änderung von Beitragsordnungen.
d) Beschlussfassung über wichtige Angelegenheiten/Beschlussvorlagen des Vorstands soweit diese ordentlich zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung vorgelegt werden.
e) Entlastung der Mitglieder des Gesamtvorstands.
f) abschließende Beschlussfassung über Mitgliederaufnahmen und Mitgliederausschlüsse in Einspruchsfällen nach § 6 dieser Satzung.
g) Erlass und Änderung einer Ehrenordnung.
h) Anschluss oder Austritt zu Verbänden.
i) Zustimmung zur Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorständen.
j) Änderung der Satzung.
k) Auflösung des Vereins.
6. Stimmberechtigt sind grundsätzlich alle Mitglieder der HOG Parabutsch ab dem 16. Lebensjahr. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, jedes Mitglied hat eine Stimme. Für juristische Personen als Fördermitglieder kann die Übertragung der Teilnahmeberechtigung und des Stimmrechts auf eine Person durch entsprechende Vollmacht erfolgen. Die Bevollmächtigung ist vor Beginn der Versammlung gegenüber dem Versammlungsleiter nachzuweisen. Ansonsten ist eine Stimmübertragung grundsätzlich ausgeschlossen.
7. Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich vom 1. Vorsitzenden, ansonsten durchden stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

8. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
9. Abstimmungen und Wahlen sind offen durchzuführen.
Eine geheime Abstimmung hat dann zu erfolgen, wenn dies von mindestens der Hälfte der anwesenden Mitglieder gegenüber dem Sitzungsleiter verlangt wird.
10. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

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§ 13 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzende),
c) dem Kassier und
d) dem Schriftführer,
e) dem Leiter Museum/Inventarverwalter.
2. Der Gesamtvorstand besteht aus
a) dem Vorstand,
b) dem Pressewart,
c) dem Leiter Historie und Dokumentation,
d) dem Leiter Arbeits- und Festausschuss,
e) zwei Beisitzer und
f) bis zu vier Museumsführer.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
4. Die Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten der HOG Parabutsch und führt die Geschäfte der HOG Parabutsch, soweit nicht die Mitgliederversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder Gesetz zuständig ist. Ihm obliegt außerdem die Verwaltung des Vereinsvermögens. Weiterhin ist der Vorstand verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen.
5. Der Gesamtvorstand erledigt die ihm übertragenen Aufgaben, berät und unterstützt den Vorstand bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
6. Der Kassier verwaltet das Vereinsvermögen im Auftrag des Vorstands. Der Vorstand hat jederzeit Einblick in die Unterlagen. Der Kassier legt alle vier Jahre der Mitgliederversammlung einen Bericht vor
7. Der Schriftführer führt die gesamte Korrespondenz des Vereins im Auftrag des Vorstands sowie das Protokoll bei den Sitzungen. Einblick in die Akten ist dem Vorstand jederzeit zu gewähren. Der Schriftführer legt alle vier Jahre der Mitgliederversammlung einen Bericht vor.
8. Der Leiter Museum/Inventarverwalter ist verantwortlich für die Gestaltung und den Zustand des Museums sowie für das gesamte Inventar. Desweiteren ist er zuständig für die Dienstplanerstellung der Museumsführer. Der Leiter Museum/Inventarverwalter legt alle vier Jahre der Mitgliederversammlung einen Bericht vor.

​9. Der Pressewart ist verantwortlich für Veröffentlichungen in den Mitteilungsblättern sowie im Organ der Donauschwaben. Der Pressewart arbeitet in enger Abstimmung mit dem Schriftführer. Der Pressewart legt alle vier Jahre der Mitgliederversammlung einen Bericht vor.
10. Der Leiter Historie und Dokumentation ist verantwortlich für die Aufarbeitung der geschichtlichen Ereignisse, die unmittelbar die HOG Parabutsch betreffen. Desweiteren führt er die Vereinschronik.

11. Der Leiter Arbeits- und Festausschuss trägt Verantwortung für jeglichen Arbeitseinsatz in der HOG Parabutsch und für die Vorbereitung aller Festlichkeiten des Vereins.
12. Die Mitglieder des Gesamtvorstands werden in der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied kann ein zweites Vorstandsamt übernehmen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
13. Die Mitgliederversammlung wählt für eine Amtszeit von vier Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
14. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstands oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so hat in der nächsten anstehenden Mitgliederversammlung eine Nachwahl zu erfolgen. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Nachwahl einem Vereins- oder Vorstandsmitglied kommissarisch die Aufgabe des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds bzw. Kassenprüfers zu übertragen.
15. Vor Beginn von Vorstandswahlen ist durch offene Abstimmung ein Wahlleiter zu wählen, dieser führt die Wahlen durch.
1 6. Ein Bewerber für ein Vorstandsamt oder auch Kassenprüfer gilt als gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen der anwesende Mitglieder erhält. Erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte, so wird zwischen den verbleibenden beiden Bewerbern mit der erzielten Höchstimmenzahl eine notwendige Stichwahl durchgeführt.
17. Gesamtvorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter einberufen. Eine Einberufung für eine Vorstandssitzung hat zu erfolgen, wenn dies mindestens von drei Vorstandsmitgliedern beantragt wird. Der Gesamtvorstandvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Sachkundige Mitglieder können mit beratender Stimme zu Vorstandssitzungen eingeladen werden. Der Gesamtvorstand beschließt grundsätzlich über alle Angelegenheiten, soweit er nach der Satzung hierfür zuständig ist. Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

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§ 14 Vergütung für die Vereinstätigkeit
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage der HOG Parabutsch.
5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter der HOG Parabutsch einen Aufwendungsersatzanspruch, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
7. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.


§ 15 Kassenprüfung
Die für vier Jahre gewählten Kassenprüfer haben die Kassengeschäfte der HOG Parabutsch nach Ablauf eines Kalenderjahres zu prüfen und hierfür einen Prüfungsbericht abzugeben. Das Prüfungsrecht der Kassenprüfer erstreckt sich auf die Überprüfung eines ordentlichen Finanzgebarens, ordnungsgemäßer Kassenführung, Überprüfung des Belegwesens. Die Tätigkeit erstreckt sich auf die rein rechnerische Überprüfung, jedoch nicht auf die sachliche Fertigung von getätigten Ausgaben. Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch außerhalb der jährlichen Prüftätigkeit eine weitere Kassenprüfung aus begründetem Anlass vorgenommen werden.

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§ 16 Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.


§ 17 Auflösung/Aufhebung des Vereins
1. Die HOG Parabutsch wird aufgelöst, wenn sich dafür mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung aussprechen.
2. Zur Auflösung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen. Dieser muss Tagesordnungspunkt der Mitgliederversammlung sein.
3. Bei Auflösung/Aufhebung der HOG Parabutsch oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bad Schönborn/andere Person des öffentlichen Rechts/an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der kulturellen Aufgaben zu verwenden hat.
4. Für den Fall der Durchführung einer Auflösung/Aufhebung sind die bisherigen vertretungsberechtigten Vorstände die Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung keine anderweitige Entscheidung trifft.


§ 18 In-Kraft-Treten
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 20.11.2011 verabschiedet und tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.


Heimatortsgemeinschaft Parabutsch e.V.
Bad Schönborn, den 01. Dezember 2011

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